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EIGENTUMSVORBEHALT
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Alle von uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen oder noch erwachsenden Forderungen - einschließlich der Kosten einer eventuellen Rechtsverfolgung auch gegen Dritte - unser Eigentum. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung und auf Verlangen zur gesonderten Lagerung und Herausgabe der Ware verpflichtet.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verarbeiten.
Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten in voller Höhe an uns ab, und zwar auch für den Fall, dass die gelieferte Ware in ein Grundstück oder ein Gebäude eines Dritten eingebaut wird. Der Käufer ist ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald unsere Forderung fällig wird und sich der Käufer im Zahlungsrückstand befindet. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns zwecks Wahrnehmung unserer Rechte den Drittschuldner namentlich zu benennen, diesem unter Bestätigung an uns die Abtretung anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen ist über die Zession eine Urkunde auszustellen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Zieht der Käufer die Forderung ein, werden die vereinnahmten Beträge sofort unser Eigentum: der Käufer hat sie gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuliefern.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 10%, so besteht die Verpflichtung, auf Verlangen des Käufers eine teilweise Rückübertragung vorzunehmen.
Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gelieferte Ware zurück, so haftet der Käufer für jeden Mindesterlös, der sich bei einem Weiterverkauf ergibt. Der Käufer hat auch für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten einzustehen.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
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